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Ratgeber · Stand Oktober 2026

Produktsicherheit (GPSR): Pflichtangaben für Shops

Seit 13.12.2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung: Hersteller, verantwortliche Person, Warnhinweise – was im Shop stehen muss und wer zuständig ist.

Illustration: Station am grünen Weg durch die Papierlandschaft

Kurz gesagt: Für jedes Verbraucherprodukt, das du online anbietest, muss das Angebot Namen, Anschrift und E-Mail des Herstellers zeigen – sitzt er außerhalb der EU, zusätzlich die verantwortliche Person in der EU –, dazu Angaben, mit denen das Produkt erkennbar ist (Abbildung, Typ, Modell), und alle Warnhinweise und Sicherheitsinformationen auf Deutsch. Das gilt seit dem 13. Dezember 2024 auch für Produkte, die schon vorher im Sortiment waren. Als Händler prüfst du, dass die Angaben da sind; fehlen sie, darfst du das Produkt nicht anbieten. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, Arzneimittel, Antiquitäten und Produkte, die vor der Nutzung repariert werden müssen.

Was die GPSR ist

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Staaten – für neue und gebrauchte Verbraucherprodukte außer Lebensmitteln, Arzneimitteln und einigen weiteren Ausnahmen. Ziel ist, dass jedes Produkt zu einem erreichbaren Hersteller zurückverfolgt werden kann und Sicherheitsinformationen vor dem Kauf sichtbar sind.

Die Pflichtangaben im Online-Angebot

Artikel 19 der Verordnung verlangt in jedem Fernabsatz-Angebot:

  • Hersteller: Name oder eingetragener Handelsname, Postanschrift und E-Mail-Adresse
  • Verantwortliche Person in der EU (Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfillment-Dienstleister) mit Name, Anschrift und E-Mail, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt
  • Produktidentifikation: Abbildung, Typ oder Modell, soweit vorhanden Chargen- oder Seriennummer
  • Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Landes, in dem du verkaufst – für Deutschland also auf Deutsch (etwa Altersangaben, Erstickungsgefahr, Hitze, Kleinteile)

Diese Angaben gehören sichtbar ins Angebot – nicht erst auf das Paket.

Was auf dem Produkt stehen muss

Hersteller und Importeure kennzeichnen das Produkt (Typ, Charge oder Serie), bringen ihre Kontaktdaten auf Produkt, Verpackung oder Beipackzettel an, legen Anleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch bei, erstellen eine technische Dokumentation mit Risikoanalyse und bewahren sie zehn Jahre auf. Wer unter eigener Marke verkauft oder ein Produkt wesentlich verändert, gilt selbst als Hersteller.

Deine Pflichten als Händler

  • Vor dem Anbieten prüfen, dass Kennzeichnung, Herstellerangaben und Sicherheitsinformationen vorhanden sind
  • Keine Produkte anbieten, die du für unsicher hältst; Lagerung und Transport dürfen die Sicherheit nicht beeinträchtigen
  • Lieferanten und Abnehmer dokumentieren (Rückverfolgbarkeit)
  • Bei Rückrufen Kundinnen und Kunden direkt informieren; Unfälle und Rückrufe über das Safety Business Gateway der EU melden

Eigene Produkte, Handgemachtes, Dropshipping

Wer selbst herstellt oder unter eigenem Namen verkauft, ist Hersteller mit allen Pflichten. Beim Dropshipping aus Ländern außerhalb der EU bist du oft der Importeur – und damit die verantwortliche Person, deren Kontaktdaten im Angebot stehen müssen. Marktplätze wie Amazon oder Etsy prüfen die Angaben zunehmend selbst und sperren Angebote ohne sie.

Umsetzung bei Shopify

Lege am Produkt Metafelder für Hersteller, verantwortliche Person und Warnhinweise an und zeige sie über einen Theme-Block auf der Produktseite; pflege Massen per CSV-Import. Der Levamio Rechts-Check findet Produkte ohne diese Angaben und kann sie per Massen-Zuweisung ergänzen – ob ein Produkt sicher ist, prüft keine Software.

Häufige Fragen

Gilt die GPSR auch für Produkte, die ich schon vor Dezember 2024 verkauft habe?

Ja. Entscheidend ist, wann du das Produkt anbietest oder lieferst, nicht wann du es eingekauft hast. Für Restbestände musst du die Angaben also nachpflegen.

Ich verkaufe Handgemachtes – bin ich Hersteller?

Ja. Wer ein Produkt selbst herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, ist Hersteller mit allen Pflichten: Kennzeichnung, Sicherheitsinformationen, technische Unterlagen und die eigenen Kontaktdaten im Angebot.

Was, wenn der Hersteller keine E-Mail-Adresse angibt?

Dann fehlt eine Pflichtangabe. Frag beim Lieferanten nach oder sieh in den Produktunterlagen nach. Ohne vollständige Herstellerangaben – oder bei Nicht-EU-Herstellern ohne verantwortliche Person in der EU – darf das Produkt in der EU nicht angeboten werden.

Die GPSR gilt unmittelbar in allen EU-Staaten, also auch in Österreich. In der Schweiz gilt das Produktesicherheitsgesetz (PrSG); wer von dort in die EU verkauft, braucht die GPSR-Angaben trotzdem. Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung im Einzelfall.

Quellen

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