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Ratgeber · Stand Oktober 2026

Um Google-Bewertungen bitten: was erlaubt ist

Alle gleich fragen, E-Mail nur mit Einwilligung, keine Belohnung, kein Aussieben: die Regeln aus UWG und Google-Richtlinien – mit Beispielen für Laden und Shop.

Illustration: Station am grünen Weg durch die Papierlandschaft

Kurz gesagt: Ja – solange du alle gleich bittest, niemanden belohnst und niemanden aussiebst. Erlaubt sind QR-Code oder Link im Laden, auf der Rechnung, auf der Website oder die Bitte im Gespräch. Per E-Mail, SMS oder WhatsApp darfst du nur bitten, wenn die Person vorher eingewilligt hat; eine Bewertungsbitte gilt als Werbung. Nicht erlaubt: Rabatte oder Gutscheine für Bewertungen, nur zufriedene Kundinnen und Kunden fragen, gekaufte oder selbst geschriebene Bewertungen. Auf Bewertungen antwortest du sachlich und ohne Kundendaten preiszugeben; Bewertungen, die gegen Googles Richtlinien verstoßen, kannst du melden.

Was erlaubt ist

  • QR-Code oder Aufsteller an der Theke, Link auf Rechnung, Bon, Visitenkarte oder Website – den Bewertungslink erzeugst du im Google-Unternehmensprofil.
  • Die persönliche Bitte im Gespräch: „Wenn Sie zufrieden waren, freuen wir uns über eine ehrliche Bewertung bei Google.“
  • Alle Kundinnen und Kunden gleich bitten – nicht nur die, bei denen es gut lief.
  • Neutral formulieren: um eine ehrliche Bewertung bitten, nicht um „fünf Sterne“.

E-Mail, SMS, WhatsApp: nur mit Einwilligung

Eine Bitte um Bewertung ist Werbung. Elektronische Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist unzulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) – der Bundesgerichtshof hat das 2018 ausdrücklich für eine Bewertungsbitte in einer Rechnungs-E-Mail entschieden. Eine enge Ausnahme gibt es für Bestandskunden (§ 7 Abs. 3 UWG): eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, Adresse beim Kauf erhalten, klarer Hinweis auf das Widerspruchsrecht schon bei der Erhebung und in jeder Mail. Sicherer ist eine Einwilligung: ein nicht vorangekreuztes Häkchen im Checkout oder auf dem Formular, dokumentiert, jederzeit widerrufbar.

Was verboten ist

  • Belohnungen für Bewertungen (Rabatt, Gutschein, Gewinnspiel nur für Bewertende) – gegen Googles Richtlinien und wettbewerbsrechtlich angreifbar.
  • Aussieben („Review Gating“): Nur Zufriedene zu Google leiten, Unzufriedene in ein internes Formular.
  • Gekaufte, erfundene oder von Mitarbeitenden, Freunden und Familie geschriebene Bewertungen – seit 2022 ausdrücklich verboten (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23b und 23c).
  • Wer in seinem Shop Bewertungen anzeigt, muss sagen, ob und wie er ihre Echtheit prüft (§ 5b Abs. 3 UWG).

Folgen: Abmahnungen, Löschung aller Bewertungen, Sperrung des Unternehmensprofils.

Beispiele

  • Laden, Café, Handwerk: Aufsteller mit QR-Code, ein Satz bei der Übergabe – mehr braucht es nicht.
  • Praxis, Kanzlei, Beratung: Bitte nur allgemein; nie öffentlich auf Behandlung oder Mandat eingehen (Schweigepflicht). Auch in Antworten keine Details.
  • Online-Shop: Bewertungslink auf der Danke-Seite und – nur mit Einwilligung oder unter der Bestandskunden-Ausnahme – in einer späteren E-Mail nach Lieferung.

Antworten auf Bewertungen

Bedanke dich kurz bei positiven Bewertungen. Auf Kritik antwortest du sachlich, ohne Rechtfertigungsschlacht, mit einem Lösungsangebot und einem Kontaktweg – und ohne Kundendaten, Bestellnummern oder Gesundheitsangaben zu nennen. Der Levamio Bewertungs-Agent soll solche Antworten als gekennzeichneten Entwurf vorbereiten; online geht nichts ohne deine Freigabe.

Falsche oder beleidigende Bewertungen

Verstößt eine Bewertung gegen Googles Richtlinien (Beleidigung, Spam, kein Kundenkontakt, Konkurrenz), melde sie im Unternehmensprofil mit Begründung. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen kannst du die Löschung verlangen; Google muss dem nachgehen und den Verfasser anhören. Bleibt es dabei, hilft anwaltliche Unterstützung. Antworte nie mit Gegenbewertungen oder öffentlichen Vorwürfen.

Häufige Fragen

Darf ich einen Gutschein für eine Bewertung verschenken?

Nein. Eine Gegenleistung für eine Bewertung verstößt gegen Googles Richtlinien und ist wettbewerbsrechtlich angreifbar, weil sie Bewertungen verzerrt – auch mit dem Zusatz „ehrlich“. Lass es weg; eine freundliche Bitte an alle wirkt besser.

Darf ich die Bewertungsbitte in die Rechnungs-E-Mail schreiben?

Nur mit vorheriger Einwilligung oder unter den engen Voraussetzungen für Bestandskunden (§ 7 Abs. 3 UWG: ähnliche Produkte, klarer Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei der Erhebung und in jeder Mail). Der Bundesgerichtshof hat eine Bewertungsbitte in einer Rechnungs-Mail ohne Einwilligung als unzulässige Werbung eingestuft.

Kann ich schlechte Bewertungen löschen lassen?

Nur, wenn sie gegen Googles Richtlinien verstoßen oder unwahre Tatsachen behaupten – etwa von jemandem stammen, der nie Kunde war. Ehrliche Kritik bleibt. Melde den Verstoß im Unternehmensprofil, begründe ihn und bewahre Belege auf.

Die Angaben gelten für Deutschland; elektronische Werbung ohne Einwilligung ist auch in Österreich (§ 174 TKG 2021) und der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG) unzulässig. Googles Richtlinien gelten überall gleich. Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung im Einzelfall.

Quellen

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