Kurz gesagt: Du hast sechs Wochen, nachdem du vom Todesfall und davon erfahren hast, dass du Erbe bist (bei einem Testament frühestens ab dessen Eröffnung) – sechs Monate, wenn der Verstorbene zuletzt im Ausland lebte oder du dich im Ausland aufhältst. Die Ausschlagung erklärst du persönlich beim Nachlassgericht (Amtsgericht, auch an deinem Wohnort) zur Niederschrift oder beglaubigt über eine Notarin oder einen Notar; ein einfacher Brief reicht nicht. Die Gerichtsgebühr beträgt 30 Euro. Schlägst du aus, rückt die nächste Person in der Erbfolge nach – oft deine Kinder, für die du dann ebenfalls ausschlagen musst. Vor der Entscheidung: Nachlass prüfen und beraten lassen; bei unklarer Lage gibt es Alternativen wie die Nachlassverwaltung.
Wann Ausschlagen sinnvoll ist – und wann nicht
Ausschlagen lohnt sich, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen oder du mit dem Nachlass nichts zu tun haben willst. Wer erbt, haftet grundsätzlich auch für Schulden – mit dem Nachlass und, ohne Gegenmaßnahmen, mit eigenem Vermögen. Ist die Lage nur unklar, musst du nicht vorschnell ausschlagen: Es gibt Wege, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (unten). Und: Die Ausschlagung befreit nicht von der Pflicht, die Bestattung zu veranlassen – dafür sind nach den Landesgesetzen die nahen Angehörigen zuständig.
Die Frist
Sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem du vom Erbfall und vom Grund deiner Erbenstellung erfahren hast (§ 1944 BGB); bei einem Testament beginnt die Frist frühestens mit dessen Eröffnung durch das Nachlassgericht. Sechs Monate gelten, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder du dich bei Fristbeginn im Ausland aufhältst. Die Frist läuft auch, wenn das Nachlassgericht dir noch nicht geschrieben hat, und sie lässt sich nicht verlängern. Notiere den Tag, an dem du erfahren hast, dass du erbst.
Form und Ort
Die Ausschlagung erklärst du gegenüber dem Nachlassgericht – entweder dort persönlich zur Niederschrift (Termin vereinbaren, Ausweis und Sterbeurkunde mitbringen) oder in öffentlich beglaubigter Form über eine Notarin oder einen Notar, die die Erklärung an das Gericht schickt (§ 1945 BGB). Entscheidend ist der Eingang beim Gericht innerhalb der Frist. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen; du kannst die Erklärung aber auch beim Amtsgericht an deinem eigenen Wohnort abgeben, das sie weiterleitet (§ 344 Abs. 7 FamFG). Bedingungen („nur wenn Schulden da sind“) sind nicht erlaubt.
Was es kostet
Das Gericht verlangt für die Entgegennahme der Ausschlagung eine feste Gebühr von 30 Euro. Beim Notariat kostet die Beglaubigung deiner Unterschrift höchstens 70 Euro; lässt du den Text dort entwerfen, kommt eine Entwurfsgebühr nach dem Nachlasswert dazu – bei überschuldetem Nachlass ist das die Mindestgebühr.
Kinder und Enkel
Wer ausschlägt, gilt als nie Erbe gewesen – an seine Stelle treten die nächsten in der Erbfolge, bei Kindern des Verstorbenen also die Enkel (§ 1953 BGB). Für minderjährige Kinder müssen beide sorgeberechtigten Eltern die Ausschlagung erklären, wieder innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist nicht nötig, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des Elternteils zum Erben geworden ist (§ 1643 BGB). Sag auch Geschwistern und anderen Verwandten Bescheid, die nachrücken.
Nicht aus Versehen annehmen
Wer sich wie ein Erbe verhält, kann das Erbe stillschweigend annehmen – etwa durch Verkauf von Nachlasssachen, Nutzung des Kontos für eigene Zwecke oder den Antrag auf einen Erbschein. Unschädlich sind Bestattung, Sicherung der Wohnung, Versorgung von Haustieren und andere eilige Erhaltungsmaßnahmen. Im Zweifel vor einer Handlung nachfragen.
Alternativen bei unklarer Lage
- Nachlass prüfen: Kontoauszüge, Post, Verträge, Grundbuch; Bank und bekannte Gläubiger anschreiben; das Nachlassgericht nach Testament und Nachlassverzeichnis fragen.
- Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen (§ 1975 BGB): Die Haftung bleibt auf den Nachlass beschränkt, dein Vermögen ist geschützt.
- Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB), wenn der Nachlass nicht einmal die Verfahrenskosten deckt.
- Anfechtung der Annahme (§ 1954 BGB) innerhalb von sechs Wochen, wenn du dich über die Überschuldung geirrt hast.
Für all das hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Erbrecht oder das Notariat. Der Levamio Nachlass-Lotse ordnet die Aufgaben nach einem Todesfall und erinnert an Fristen wie diese – Fragen zu Erbe, Testament und Steuern gehören zu Notariat, Nachlassgericht, Anwaltschaft und Steuerberatung.
Häufige Fragen
Die sechs Wochen sind fast um, und ich weiß noch nicht, ob Schulden da sind. Was tun?
Erkundige dich sofort beim Nachlassgericht, bei der Bank und bei bekannten Gläubigern; sichte Post und Unterlagen. Reicht die Zeit nicht: Du kannst annehmen und später die Haftung auf den Nachlass beschränken (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz) oder – bei einem Irrtum über die Überschuldung – die Annahme anfechten. Lass dich dazu vor Ablauf der Frist beraten.
Muss ich die Beerdigung bezahlen, wenn ich ausschlage?
Als Erbe nicht mehr. Aber nach den Bestattungsgesetzen der Länder sind nahe Angehörige bestattungspflichtig und tragen die Kosten, auch ohne Erbe. Wer das nicht leisten kann, beantragt beim Sozialamt die Übernahme der erforderlichen Kosten (§ 74 SGB XII).
Kann ich die Ausschlagung rückgängig machen?
Nur durch Anfechtung, etwa bei Irrtum oder Täuschung, innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes – wieder gegenüber dem Nachlassgericht. Entscheide deshalb erst nach der Prüfung.
Die Angaben gelten für Deutschland. In Österreich gibst du im Verlassenschaftsverfahren beim Gerichtskommissär (Notariat) die Erklärung ab, ob du das Erbe antrittst oder nicht; in der Schweiz beträgt die Frist für die Ausschlagung drei Monate (Art. 567 ZGB). Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung im Einzelfall.
Quellen
- BGB § 1944 – Ausschlagungsfrist
- BGB § 1945 – Form der Ausschlagung
- BGB § 1954 – Anfechtungsfrist
- BGB § 1975 – Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz
- BGB § 1643 – Genehmigungspflichtige Geschäfte für Kinder
- FamFG § 344 – Örtliche Zuständigkeit
- SGB XII § 74 – Bestattungskosten
