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Ratgeber · Stand November 2026

Entlastungsbetrag in der Pflege: wofür, wie abrufen, wann er verfällt

Den Entlastungsbetrag gibt es ab Pflegegrad 1. Wofür du ihn nutzen kannst, wie die Erstattung läuft und bis wann nicht genutztes Geld übertragen wird.

Illustration: Station am grünen Weg durch die Papierlandschaft

Kurz gesagt: Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf den Entlastungsbetrag – seit 1. Januar 2025 bis zu 131 Euro im Monat. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern erstattet: für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste (bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Körperpflege) und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Haushaltshilfe oder Betreuung. Du zahlst die Rechnung und reichst sie bei der Pflegekasse ein. Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden; danach verfallen sie.

Wer ihn bekommt

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden (§ 45b SGB XI). Es braucht keinen eigenen Antrag – der Anspruch besteht mit dem Pflegegrad. Bezahlt wird über Erstattung oder Abtretung: Entweder du reichst die Rechnung ein, oder der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab, wenn du ihm den Anspruch abtrittst.

Wofür er gedacht ist

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege und der Kurzzeitpflege (auch Eigenanteile)
  • Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste – bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Selbstversorgung wie Körperpflege; bei Pflegegrad 1 auch dafür
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind: Haushaltshilfe, Einkaufs- und Begleitdienste, Betreuungsgruppen, stundenweise Betreuung zu Hause

Wichtig: Nur anerkannte Anbieter werden erstattet. Ob ein Anbieter oder eine Nachbarschaftshilfe anerkannt ist, regelt jedes Bundesland – frag vorher bei der Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt nach.

Wie viel – und wann es verfällt

Der Betrag lag bis Ende 2024 bei 125 Euro und wurde zum 1. Januar 2025 auf 131 Euro im Monat erhöht; spätere Anpassungen veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium. Nicht genutzte Monatsbeträge sammeln sich im Kalenderjahr an. Was bis Jahresende nicht verbraucht ist, kann bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden, danach verfällt es (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Für Rechnungen aus dem Vorjahr zählt das Leistungsdatum.

So rufst du ihn ab

  1. Anerkannten Anbieter suchen (Pflegekasse, Pflegestützpunkt, Online-Verzeichnisse der Länder).
  2. Leistung nutzen, Rechnung mit Namen der pflegebedürftigen Person, Zeitraum und Leistung geben lassen.
  3. Rechnung bei der Pflegekasse einreichen – per Post oder App der Kasse – oder Abtretung an den Anbieter unterschreiben.
  4. Erstattungen im Blick behalten: Restbetrag vor dem 30. Juni des Folgejahres nutzen.

Der Levamio Pflegegrad-Lotse soll Fristen wie diese im Blick behalten. Welche Anbieter in deinem Bundesland anerkannt sind, sagt die Pflegekasse.

Häufige Fragen

Kann ich mit dem Entlastungsbetrag Angehörige oder Nachbarn bezahlen?

Nur, wenn sie als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach dem Recht deines Bundeslandes anerkannt sind. Einige Länder lassen Einzelpersonen nach einer Schulung zu, andere nicht. Frag vorher bei der Pflegekasse.

Wird der Entlastungsbetrag mit dem Pflegegeld verrechnet?

Nein. Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen und mindert sie nicht.

Was passiert mit dem Restbetrag Ende des Jahres?

Er wird ins nächste Jahr übertragen und kann bis zum 30. Juni genutzt werden. Danach verfällt, was nicht verbraucht ist.

Gilt für Deutschland. In Österreich und der Schweiz gibt es keinen vergleichbaren Entlastungsbetrag; dort helfen Pflegegeld bzw. kantonale Entlastungsangebote. Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung im Einzelfall.

Quellen

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