Kurz gesagt: Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für Online-Shops, die an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme – aber nur für Dienstleistungen wie den Shop selbst, nicht für Produkte, die unter das Gesetz fallen. Gefordert ist, dass der Shop wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist; Maßstab ist die Norm EN 301 549, in der Praxis die WCAG 2.1 auf Stufe AA: Alt-Texte, ausreichende Kontraste, Tastaturbedienung, beschriftete Formulare, klare Fehlermeldungen, Untertitel. Dazu kommt eine Information zur Barrierefreiheit in den AGB oder auf der Website. Ein eingeblendetes Overlay-Tool erfüllt das nicht.
Wer betroffen ist
Das Gesetz erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ für Verbraucher – also Online-Shops, Buchungs- und Bestellstrecken (§ 1 Abs. 3 BFSG). Reine B2B-Shops sind nicht betroffen. Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme) sind für Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG) – nicht aber als Hersteller, Importeur oder Händler von Produkten, die das Gesetz erfasst (etwa Computer, Smartphones, Router, E-Book-Reader, Selbstbedienungsterminals). Das BFSG setzt den European Accessibility Act um; in allen EU-Staaten gelten gleichartige Regeln.
Was konkret gefordert ist
- Textalternativen (Alt-Texte) für Bilder, die Information tragen – besonders Produktbilder und Grafiken mit Text
- Kontrast von mindestens 4,5:1 für Text; Informationen nicht nur über Farbe
- Vollständige Bedienung mit der Tastatur, sichtbarer Fokus, keine Tastaturfallen in Menüs und Pop-ups
- Formulare mit Beschriftung, verständliche Fehlermeldungen in Textform, Hilfe bei Eingaben
- Klare Überschriftenstruktur, Sprache des Dokuments gesetzt, Vergrößerung auf 200 Prozent ohne Verlust
- Videos mit Untertiteln, abschaltbare Zeitlimits, keine blinkenden Inhalte
- Checkout und Zahlung barrierefrei – auch eingebundene Zahlungsdienste und Apps
- Informationen zur Barrierefreiheit (§ 14 BFSG, Anlage 3): Beschreibung des Dienstes und wie er die Anforderungen erfüllt – in den AGB oder vergleichbar zugänglich
Technischer Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Websites auf die WCAG 2.1, Stufe AA verweist (BFSGV).
Warum Overlays nichts lösen
Overlay-Tools blenden ein Symbol ein und ändern Darstellung oder Schriftgröße per Skript. Sie beheben keine fehlenden Alt-Texte, keine unbeschrifteten Formulare und keine Tastaturfallen – und stören Screenreader oft zusätzlich. Die Marktüberwachung bewertet den Shop selbst. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und Betroffenenverbände raten von Overlays ab. Barrierefreiheit entsteht im Theme, in den Inhalten und im Checkout.
Schritt für Schritt
- Prüfen: automatische Prüfwerkzeuge plus manueller Test – nur mit der Tastatur durch Shop und Checkout, dann mit einem Screenreader (VoiceOver auf iPhone/Mac, NVDA auf Windows).
- Theme fixen: Kontraste, Fokus, Beschriftungen, Überschriften, Menüs, Pop-ups.
- Inhalte pflegen: Alt-Texte für Produktbilder (am Produkt), Dokumente barrierefrei, Videos mit Untertiteln.
- Checkout und Apps prüfen: Der Shopify-Checkout ist weitgehend barrierefrei; eingebundene Apps, Widgets und Zahlungsdienste sind es nicht automatisch.
- Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen und einen Feedback-Weg nennen.
- Regelmäßig wiederholen – bei jedem Theme- oder App-Wechsel.
Was droht
Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder; sie können Nachbesserung verlangen und Bußgelder bis 100.000 Euro verhängen (§ 37 BFSG). Verbraucher- und Behindertenverbände können klagen. Übergangsfristen gelten nur für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden (bis 27. Juni 2030), und für bestimmte Selbstbedienungsterminals. Der Levamio Barrierefreiheits-Check soll typische Barrieren mit Fundstelle finden, Alt-Texte vorschlagen und einen Entwurf der Informationen zur Barrierefreiheit liefern – eine vollständige Bewertung braucht Tests mit Menschen.
Häufige Fragen
Ich bin Kleinstunternehmer – muss ich trotzdem etwas tun?
Für den Shop als Dienstleistung gilt die Ausnahme, solange du unter zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme hast. Verkaufst du Produkte, die unter das Gesetz fallen (etwa Router, E-Book-Reader, Selbstbedienungsterminals), gilt für die Produkte keine Ausnahme. Und barrierefreie Shops verkaufen besser – auch ohne Pflicht.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plug-in oder Overlay?
Nein. Overlays ändern die Darstellung, nicht den Code. Fehlende Alt-Texte, unbeschriftete Formulare oder Tastaturfallen bleiben. Die Marktüberwachung prüft die Seite, nicht das Plug-in.
Was gehört in die Informationen zur Barrierefreiheit?
Für Dienstleistungen verlangt das BFSG eine allgemeine Beschreibung des Dienstes, die Erläuterung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und einen Hinweis auf die zuständige Marktüberwachungsbehörde – in den AGB oder an vergleichbarer Stelle. Eine ehrliche Angabe bekannter Lücken mit Zeitplan gehört dazu.
Das BFSG setzt EU-Recht um; in Österreich gilt dafür das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) mit denselben Anforderungen. In der Schweiz gibt es für private Shops keine entsprechende Pflicht – wer in die EU verkauft, ist trotzdem betroffen. Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung im Einzelfall.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Verordnung zum BFSG (BFSGV)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- WCAG 2.1 (W3C)
- Richtlinie (EU) 2019/882 – European Accessibility Act
